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Experteninterview zur Impfpflicht in der Pflege

Pflegebedürftige Personen sollen künftig besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden. Deshalb gilt ab 16. März für die Beschäftigten der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Doch was konkret bedeutet das eigentlich für die Beschäftigten und Unternehmen?


Um darüber zu besprechen, haben wir den Rechtsanwalt unseres Vertrauens, Stefan Wackwitz, für ein klärendes Interview zu uns eingeladen. Das Besondere dabei ist, Herr Wackwitz betreut sehr viele Pflegedienste und hat genau die Fragen mitgebracht, die ihn zum Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht erreichen, z. B.



  • Für wen gilt die Impfpflicht ab 16.3.22?

  • Werden die Mitarbeiter zwangsweise geimpft?

  • Was passiert, wenn ich bis 15.3. meinen Impfnachweis beim Arbeitgeber nicht vorgelegt habe?

  • Wie geht es nach dem 16.3. weiter? Dürfen die Mitarbeiter ab 16.3. die Arbeitsstelle nicht mehr betreten bzw. haben sie sogar Berufsverbot?

  • Was mache ich, wenn das Gesundheitsamt mir ein Verbot ausspricht? 

  • Darf ein Unternehmer wegen fehlender Corona-Impfung kündigen oder unbezahlt freistellen?

  • Wie kann ein Unternehmen seine ungeimpften Mitarbeiter schützen?




Die Antworten auf diese und weitere spannende Fragen erhalten Sie direkt in unserem Interview mit Michelle Hönzke und Rechtsanwalt Stefan Wackwitz:


 



 


Wir beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht


Dieses Jahr möchten wir wieder mit Rechtsanwalt Stefan Wackwitz zusammenarbeiten, um Sie mit kurzen und prägnanten Videos in Sache Arbeitsrecht zu unterstützen. Jetzt sind Sie gefragt! Sie haben in der Hand, worüber wir mit Herrn Wackwitz in unserer Videoreihe sprechen. Welche arbeitsrechtlichen Fragen und Themen beschäftigen Sie aktuell in Ihrem Pflegealltag?


Senden Sie uns jetzt Ihre Themen und Fragen anonym über folgenden Link zu. Wir freuen uns über Ihr Feedback!


Jetzt Themen & Fragen einsenden




Transkript zum Experteninterview


 


Michelle Hönzke


Hallo und herzlich willkommen zu einem neuen Video von uns. Bei uns zu Gast ist Herr Wackwitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, und ihn erreichten in Bezug auf die kommende Impfpflicht ab dem 16.03.2022 viele Anfragen von Pflegediensten. Und genau diese Fragen wollen wir heute gemeinsam mit Herrn Wackwitz beantworten.


 


Frage Nummer 1: Für wen genau gilt denn die Impfpflicht ab 16.03.2022?


 


Stefan Wackwitz


Die Impfpflicht, die ja eigentlich keine Impfpflicht, sondern eine Nachweispflicht ist, gilt ab 16. März und zwar im Wesentlichen für alle Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das betrifft die Altenpflege, das betrifft das Pflegepersonal in Krankenhäusern und Arztpraxen, aber auch Physiotherapeuten, Logopäden und auch Personal in Einrichtungen der Behindertenhilfe.


 


Michelle Hönzke


Somit werden die Mitarbeiter sozusagen nicht zwangsweise geimpft.


 


Stefan Wackwitz


Nein, also da kann ich alle beruhigen. Niemand wird gezwungen eine Spritze zu erdulden und es wird auch niemandem gegen seinen Willen direkt eine Spritze verabreicht.


 


Michelle Hönzke


Was passiert jetzt, wenn ich bis zum 15.03. meinen Nachweis beim Arbeitgeber nicht vorgelegt habe?


 


Stefan Wackwitz


Dazu ist festzuhalten, dass Sie den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder die sogenannte medizinische Indikation Ihrem Arbeitgeber nicht zwingend vorlegen müssen. Sie sind also nicht verpflichtet, Ihre persönlichen Gesundheitsdaten bei Ihrem Arbeitgeber zu offenbaren. Das ist schon mal das erste. Wenn Sie das nicht machen, dann ist Ihr Chef dazu verpflichtet dem Gesundheitsamt zu unverzüglich zu melden, wer keinen dieser drei genannten Nachweise vorgelegt hat. Mit Namen und Anschrift. Und dann kommt es dazu, dass das Gesundheitsamt den betreffenden Mitarbeiter anschreibt und um Vorlage des Nachweises bittet bzw. unter Fristsetzung dazu auffordert.


 


Michelle Hönzke


Wie geht es dann weiter? Dürfen die Mitarbeiter ab den 16.03.2022 die Arbeitsstelle nicht mehr betreten bzw. bekommen sie dann sogar Berufsverbot?


 


Stefan Wackwitz


Nein, es ist tatsächlich so, dass das Gesundheitsamt berechtigt ist. So steht es auch im Gesetz. Es kann ein Betretungsverbot und ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Da sind aber verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es wird nicht dazu kommen, dass bei einem Pflegedienst oder einer Arztpraxis oder in einem Heim oder an sonstigen therapeutischen Einrichtungen sofort alle Ungeimpften in irgendeiner Form verboten bekommen, zu arbeiten.


 


Michelle Hönzke


Und darf mich ein Unternehmen wegen einer fehlenden Corona-Impfung kündigen oder mich sogar unbezahlt freistellen?


 


Stefan Wackwitz


Dazu muss man sagen, dass die fehlende Immunisierung keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Auch die zwischen dem Gesundheitsamt und den Mitarbeiter gewechselten Schriftstücke oder das Ergebnis in Form eines irgendwie gearteten Bescheides bekommt der Arbeitgeber nicht zur Kenntnis. Das heißt, der Arbeitgeber kann, solange er nichts Gegenteiliges vom Gesundheitsamt oder vom Mitarbeiter selber erfährt, auch über den 16.03. hinaus alle seine MitarbeiterInnen, die bis dahin schon bei ihm gearbeitet haben, ohne Einschränkungen weiter beschäftigen. Anders ist es allerdings bei Personal, das der Arbeitgeber einstellt und was nach dem 16. März erst tätig werden soll. Dort hat der Arbeitgeber ein echtes Beschäftigungsverbot. Das heißt, er darf den Mitarbeiter nicht beschäftigen, wenn er eben nicht sein Immunisierungsnachweis oder seine Kontraindikationen vorher nachgewiesen hat.


 


Michelle Hönzke


Wie kann ein Unternehmen seine ungeimpften Mitarbeiter jetzt genau schützen?


 


Stefan Wackwitz


Also erstens weiß man als Unternehmen ja gar nicht unbedingt, wer genau geimpft ist oder nicht, weil es eben keine Pflicht gibt, das zu offenbaren. Wenn ich aber doch als Arbeitgeber eine gewisse Ahnung habe, dass z. B. 5 % oder 10 % der MitarbeiterInnen möglicherweise ungeimpft sind und ihnen ein Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt droht – und das wiederum hat natürlich auch Auswirkungen auf den Patienten oder auf den Kundenstamm oder auf die zu pflegenden Personen. Dann muss ich natürlich auch das Gesundheitsamt darüber informieren (z. B. im Zuge des Meldeverfahrens), welche Auswirkungen z.B. ein Tätigkeitsverbot für 5 % oder 10 % meiner Beschäftigten hätte. Das ist das, was ich als Unternehmer machen kann. Ansonsten gilt, wie überall, aufklären und vielleicht motivieren.


 


Michelle Hönzke


Herr Wackwitz, wieder vielen lieben Dank, dass Sie uns hier etwas Licht ins Dunkle gebracht haben. Sollten Sie noch persönliche Fragen an Herrn Wackwitz haben, blenden wir Ihnen noch die Kontaktdaten ein und wir hoffen, dass wir uns im nächsten Video wiedersehen. Bis bald.


 


Stefan Wackwitz


Es war mir ein Vergnügen.


 


Wir beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht


Dieses Jahr möchten wir wieder mit Rechtsanwalt Stefan Wackwitz zusammenarbeiten, um Sie mit kurzen und prägnanten Videos in Sache Arbeitsrecht zu unterstützen. Jetzt sind Sie gefragt! Sie haben in der Hand, worüber wir mit Herrn Wackwitz in unserer Videoreihe sprechen. Welche arbeitsrechtlichen Fragen und Themen beschäftigen Sie aktuell in Ihrem Pflegealltag?


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